| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hermann Uekmann GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Grundlage jeden Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge
a) besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung
von uns schriftlich bestätigt sind;
b) die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) die Bestimmungen "Verdingungsordnung für Bauleistungen'
(VOB) Teil B und C und die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils
gültigen Fassung.
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen usw. sind
urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen
Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zugängig
gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, erforderliche Baugenehmigungen
einzuholen und ggfls. dafür erforderliche Bauzeichnungen erstellen
zu lassen.
Unsere Angebote und Leistungen beruhen auf den uns erteilten Angaben und
Unterlagen. Wir sind nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungswünsche
zu erfüllen. Kommen wir Änderungswünschen nach, so
sind wir berechtigt, die dafür entstehenden Kosten gesondert zu berechnen.
Das gilt gleichfalls, wenn wir aufgrund der am Bau festgestellten Gegebenheiten
eine Änderung für zweckmäßig halten und diese
durchführen. Wir müssen allerdings, falls wir eine Änderung
aufgrund der am Bau festgestellten Gegebenheiten für zweckmäßig
halten, die Zustimmung des Bauherrn zu der beabsichtigten Änderung
einholen,
falls die infolge der Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten
10 % des Gesamtauftragsvolumens überschreiten.
2. Ausführung des Werkes
Wir stehen dafür ein, daß das bestellte Werk sachgerecht erstellt
wird. Soweit sich aus der Art der Bestellung technische Schwierigkeiten
ergeben, sind wir berechtigt, eine andere technische Ausführung zu
wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich
verändert.
3. Lieferung
Alle von uns gemachten Lieferzeitzusagen werden nach bestem Ermessen gegeben,
sie sind nur als annähernd zu betrachten. Lieferfristen beginnen
erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt und erforderliche Genehmigungen erteilt sind.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußnahme
liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen, selbst, wenn sie während
eines Lieferverzuges eintreten.
Der Besteller hat in Fällen des Verzuges nur dann den Anspruch aus
§ 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber
nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt
hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen
wird. Mangels dieser Voraussetzungen kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unter Ausschluß weitergehender
Ansprüche verlangen.
4. Mitwirkung des Bestellers, Kündigung
Wird die Erbringung der Leistung durch uns aus Gründen behindert
oder unterbrochen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers
fallen, so gilt § 6 Abs. 1-4 VOB Teil B.
Wird die Leistungserbringung durch uns allerdings durch Umstände
behindert oder unterbrochen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers
fallen, so können wir dem Besteller schriftlich unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist dazu auffordern, die Hindernisse zu beseitigen
und einen Zustand herzustellen, der uns die Erbringung bzw. Vollendung
der Leistung ermöglicht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist sind wir zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt. In diesem
Falle ist eine bereits erfolgte Teilleistung in de bei Kündigung
bestehenden Zustand nach Vertragspreis abzurechnen und vom Besteller zu
bezahlen. Zusätzlich steht uns eine angemessene Entschädigung
zu.
Beseitigt der Besteller die Hindernisse innerhalb der gesetzten Frist,
können wir gleichwohl Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Das Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 649 BGB
sowie gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB Teil B wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
5. Abnahme
Nach Fertigstellung hat der Besteller auf eine entsprechende Mitteilung
das hergestellte Werk unverzüglich abzunehmen. Die Lieferung und
Leistung gilt als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Besteller
nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung begründete schriftliche
Einwendungen erhebt. In Gebrauchnahme gilt als Abnahme.
6. Gewährleistung
Wir übernehmen die Gewähr für die vertragsgemäße
Beschaffenheit des Werkes gemäß den Bestimmungen der VOB. Der
Besteller hat einen Mangel unverzüglich nach Feststellung schriftlich
mitzuteilen und
genau zu bezeichnen. Abweichend hiervon muß der Besteller einen
Glasmangel spätestens 3 Tage nach dem Einsetzen der Gläser schriftlich
rügen und genau bezeichnen. Für Glasmängel, die nach Ablauf
dieser Frist gerügt werden, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.
Gewährleistungsansprüche, wegen welchen Mangels auch immer,
erlöschen im übrigen, wenn der Besteller Veränderungen
an dem
Auftragsgegenstand durch dritte Personen vornehmen läßt.
Soweit wir Sonderfachleute für einzelne Teile des Werkes einsetzen,
wird Gewähr nur in der Weise geleistet, daß unsere Ansprüche
gegen diese Sonderfachleute an den Besteller abgetreten werden. Wir
können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche
gegen jene nicht durchgesetzt werden können.
7. Preise
Die Preise basieren auf den z. Zt. gültigen Lohn- und Materialkosten.
Nach Vertragsabschluß eintretende tarifliche Lohnerhöhungen
sind in der sich für uns ergebenden Mehrbelastung auszugleichen.
Diese
erhöht sich um den errechneten Zuschlag für lohnabhängige
Kosten.
Nach Vertragsabschluß eintretende Materialpreiserhöhungen sind
auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt ist. Für
Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen
unterliegen (z.B. Kupfer, Blei, Gummi) gilt ein Preisausgleich nur dann,
wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der Abrechnung wird
der Kurs am Liefertage zugrunde gelegt.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von
der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber
angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt §
15 Ziffer 5 VOB (Teil B).
8. Zahlungsbedingungen
Bei Aufträgen, deren Ausführung einen Monat andauern, sind je
nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90%
des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen vom Auftraggeber
zu leisten. Einer prüfbaren Aufstellung über die erbrachten
Teilleistungen bedarf es nicht. Leistet der Auftraggeber auch
nach Stellung einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir die
Arbeit einstellen und vom Auftrag zurücktreten. Wir haben im Falle
des Rücktritts Anspruch auf Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen
Gewinnes.
Die Bezahlung der Schlußrechnung ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes,
jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung der Schlußrechnung fällig.
Vereinbarte Skonti darf der Besteller nur ziehen, wenn alle geforderten
Zahlungen einschließlich Abschlagszahlungen innerhalb der Skontofrist
bei uns eingehen. Trifft dies auch nur für eine Zahlung nicht zu,
so
ist die gesamte Forderung ohne Abzug zu zahlen. Skonti von Abschlagsforderungen
darf der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
ziehen.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur dann zulässig,
wenn wir diese Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder diese
rechtskräftig festgestellt sind.
Soweit Leistungen für ein Grundstück erbracht werden, ist der
Besteller verpflichtet, uns innerhalb einer Frist von einer Woche einen
beglaubigten Grundbuchauszug auf Kosten des Bestellers zu übersenden.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt. Sämtliche gelieferte und eingebaute Ware bleibt,
soweit keine Änderung der Eigentumsverhältnisse gemäß
§ 946-950 BGB
eintritt, unser Eigentum, solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zusteht.
Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller
bezeichneten Lieferungen und Leistungen bereits bezahlt ist.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber uns unverzüglich
zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand.
Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
oder Waren durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltsgegenstandes
zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung
zu. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen
Sache gilt im übrigen das gleiche, wie hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.
Die Forderungen des Käufers aus dem weiteren Verkauf der Vorbehaltsgegenstände
werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach
Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
Die abgetretenen Forderungen dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe
des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgutes. Wird der
Vorbehaltsgegenstand zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen
verkauft, sei es ohne oder nach Verarbeitung, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes, der mit den anderen Gegenständen Grundlage
dieses Vertrages ist.
10. Rücktrittsvorbehalt
Werden uns nach Abschluß des Vertrages Tatsachen bekannt, die aus
der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers begründen, so sind wir berechtigt, vor Lieferung
Vorkasse zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind auch
berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen und zurückzuhalten,
soweit von dem Besteller geschuldete Zwischenzahlungen
nicht termingerecht geleistet werden.
11. Schlußbestimmungen
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise
nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
Gegenüber Kaufleuten ist als Gerichtsstand, unabhängig von der
Höhe des Streitwertes, Gütersloh vereinbart.
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