Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hermann Uekmann GmbH & Co. KG

1. Allgemeines
Grundlage jeden Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge
a) besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt sind;
b) die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) die Bestimmungen "Verdingungsordnung für Bauleistungen'“ (VOB) Teil B und C und die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zugängig
gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, erforderliche Baugenehmigungen einzuholen und ggfls. dafür erforderliche Bauzeichnungen erstellen zu lassen.
Unsere Angebote und Leistungen beruhen auf den uns erteilten Angaben und Unterlagen. Wir sind nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungswünsche zu erfüllen. Kommen wir Änderungswünschen nach, so
sind wir berechtigt, die dafür entstehenden Kosten gesondert zu berechnen. Das gilt gleichfalls, wenn wir aufgrund der am Bau festgestellten Gegebenheiten eine Änderung für zweckmäßig halten und diese
durchführen. Wir müssen allerdings, falls wir eine Änderung aufgrund der am Bau festgestellten Gegebenheiten für zweckmäßig halten, die Zustimmung des Bauherrn zu der beabsichtigten Änderung einholen,
falls die infolge der Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten 10 % des Gesamtauftragsvolumens überschreiten.

2. Ausführung des Werkes
Wir stehen dafür ein, daß das bestellte Werk sachgerecht erstellt wird. Soweit sich aus der Art der Bestellung technische Schwierigkeiten ergeben, sind wir berechtigt, eine andere technische Ausführung zu
wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich verändert.

3. Lieferung
Alle von uns gemachten Lieferzeitzusagen werden nach bestem Ermessen gegeben, sie sind nur als annähernd zu betrachten. Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt und erforderliche Genehmigungen erteilt sind.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußnahme liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen, selbst, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
Der Besteller hat in Fällen des Verzuges nur dann den Anspruch aus § 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber
nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels dieser Voraussetzungen kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unter Ausschluß weitergehender Ansprüche verlangen.

4. Mitwirkung des Bestellers, Kündigung
Wird die Erbringung der Leistung durch uns aus Gründen behindert oder unterbrochen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so gilt § 6 Abs. 1-4 VOB Teil B.
Wird die Leistungserbringung durch uns allerdings durch Umstände behindert oder unterbrochen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so können wir dem Besteller schriftlich unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist dazu auffordern, die Hindernisse zu beseitigen und einen Zustand herzustellen, der uns die Erbringung bzw. Vollendung der Leistung ermöglicht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist sind wir zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt. In diesem Falle ist eine bereits erfolgte Teilleistung in de bei Kündigung bestehenden Zustand nach Vertragspreis abzurechnen und vom Besteller zu
bezahlen. Zusätzlich steht uns eine angemessene Entschädigung zu.
Beseitigt der Besteller die Hindernisse innerhalb der gesetzten Frist, können wir gleichwohl Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Das Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 649 BGB sowie gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Abnahme
Nach Fertigstellung hat der Besteller auf eine entsprechende Mitteilung das hergestellte Werk unverzüglich abzunehmen. Die Lieferung und Leistung gilt als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Besteller
nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung begründete schriftliche Einwendungen erhebt. In Gebrauchnahme gilt als Abnahme.

6. Gewährleistung
Wir übernehmen die Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werkes gemäß den Bestimmungen der VOB. Der Besteller hat einen Mangel unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen und
genau zu bezeichnen. Abweichend hiervon muß der Besteller einen Glasmangel spätestens 3 Tage nach dem Einsetzen der Gläser schriftlich rügen und genau bezeichnen. Für Glasmängel, die nach Ablauf
dieser Frist gerügt werden, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche, wegen welchen Mangels auch immer, erlöschen im übrigen, wenn der Besteller Veränderungen an dem
Auftragsgegenstand durch dritte Personen vornehmen läßt.
Soweit wir Sonderfachleute für einzelne Teile des Werkes einsetzen, wird Gewähr nur in der Weise geleistet, daß unsere Ansprüche gegen diese Sonderfachleute an den Besteller abgetreten werden. Wir
können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen jene nicht durchgesetzt werden können.

7. Preise
Die Preise basieren auf den z. Zt. gültigen Lohn- und Materialkosten. Nach Vertragsabschluß eintretende tarifliche Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden Mehrbelastung auszugleichen. Diese
erhöht sich um den errechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten.
Nach Vertragsabschluß eintretende Materialpreiserhöhungen sind auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt ist. Für Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen
unterliegen (z.B. Kupfer, Blei, Gummi) gilt ein Preisausgleich nur dann, wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der Abrechnung wird der Kurs am Liefertage zugrunde gelegt.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt § 15 Ziffer 5 VOB (Teil B).

8. Zahlungsbedingungen
Bei Aufträgen, deren Ausführung einen Monat andauern, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten. Einer prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Teilleistungen bedarf es nicht. Leistet der Auftraggeber auch
nach Stellung einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir die Arbeit einstellen und vom Auftrag zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen
Gewinnes.
Die Bezahlung der Schlußrechnung ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der Schlußrechnung fällig.
Vereinbarte Skonti darf der Besteller nur ziehen, wenn alle geforderten Zahlungen einschließlich Abschlagszahlungen innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen. Trifft dies auch nur für eine Zahlung nicht zu, so
ist die gesamte Forderung ohne Abzug zu zahlen. Skonti von Abschlagsforderungen darf der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ziehen.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn wir diese Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
Soweit Leistungen für ein Grundstück erbracht werden, ist der Besteller verpflichtet, uns innerhalb einer Frist von einer Woche einen beglaubigten Grundbuchauszug auf Kosten des Bestellers zu übersenden.

9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Sämtliche gelieferte und eingebaute Ware bleibt, soweit keine Änderung der Eigentumsverhältnisse gemäß § 946-950 BGB
eintritt, unser Eigentum, solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zusteht.
Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller bezeichneten Lieferungen und Leistungen bereits bezahlt ist.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen oder Waren durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen
Sache gilt im übrigen das gleiche, wie hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.
Die Forderungen des Käufers aus dem weiteren Verkauf der Vorbehaltsgegenstände werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach
Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgutes. Wird der
Vorbehaltsgegenstand zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verkauft, sei es ohne oder nach Verarbeitung, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes, der mit den anderen Gegenständen Grundlage dieses Vertrages ist.

10. Rücktrittsvorbehalt
Werden uns nach Abschluß des Vertrages Tatsachen bekannt, die aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, so sind wir berechtigt, vor Lieferung
Vorkasse zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen und zurückzuhalten, soweit von dem Besteller geschuldete Zwischenzahlungen
nicht termingerecht geleistet werden.

11. Schlußbestimmungen
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Gegenüber Kaufleuten ist als Gerichtsstand, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, Gütersloh vereinbart.

 

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